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Zurück zur ÜbersichtSturz beim Testen eines Balance Boards auf Sportmesse: Messebesucher scheitert mit Klage
Das Landgericht München I hat eine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes von einem Balance Board auf einer Sportmesse rechtskräftig abgewiesen (Az. 32 O 10198/25).
Im Streitfall betrieb die Beklagte auf einer Freizeitmesse im Jahr 2024 in München einen Stand, auf dem sie ein von ihr produziertes und vertriebenes Balance Board vorstellte. Bei diesem Sportgerät kann der Anwender durch Balancieren auf einem auf einer Korkhalbkugel oder auf losen Rollen aufliegenden Brett Gleichgewicht und Kraft trainieren. Vor dem Messestand standen mehrere Balance Boards. Daneben standen Informationsmaterialien und Mitarbeiter bereit. Der Kläger entschloss sich ohne vorherige Ansprache mit einem Mitarbeiter dazu, ein Balance Board auszuprobieren. Dabei stürzte er und zog sich schwere Verletzungen zu. Er war mehrere Wochen arbeitsunfähig und musste sich einer ambulanten Reha unterziehen. Die Beweglichkeit seines rechten Ellenbogens als Folge des Unfalls ist bis heute unverändert eingeschränkt. Er klagte auf ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Schadenersatz für Haushaltsführungs- und Pflegemehrbedarfsschaden. Auf Grund der Gefährlichkeit des Sportgeräts wäre eine individuelle Einweisung und kontinuierliche Überwachung durch fachkundiges Personal erforderlich gewesen. Nach seiner Ansicht wäre zudem die Beklagte verpflichtet gewesen, durch geeignete Warnhinweise auf die Sturzgefahr gut sichtbar hinzuweisen. Die ausgelegte Matte, auf der das Balance Board stand, sei viel zu dünn gewesen und habe daher die Verletzungen nicht verhindern können. Die Beklagte habe daher ihre Verkehrssicherungspflicht in erheblicher Weise verletzt. Dagegen argumentierte die Beklagte, dass der Kläger sich ohne weiteres vor dem Ausprobieren des Boards an die anwesenden Mitarbeiter hätte wenden können. Diese hätten ihn in die Nutzung des Balance Boards eingewiesen. Zudem sei das vom Kläger verwendete Balance Board nicht innerhalb der von der Beklagten intendierten Testzone gelegen. Vielmehr habe der Kläger dieses eigenverantwortlich und ohne Wissen und Zustimmung des Beklagten verwendet. Daher könne sich daraus eine Haftung der Beklagten nicht ergeben.
Das Landgericht München I wies die Klage ab. Es konnte keine Pflichtverletzung der Beklagten festgestellt werden. Zwar bestehe eine Verkehrssicherungspflicht von Messeanbietern, von den Besuchern vermeidbare Gefahren nach Möglichkeit fernzuhalten. Bei ausgestellten Sportgeräten sei jedoch die Rechtsprechung zu den Verkehrssicherungspflichten bei Sportveranstaltungen heranzuziehen. In diesem konkreten Bereich konzentriere sich die Verkehrssicherungspflicht auf den Schutz der Sporttreibenden vor heimtückischen Objekten und atypischen Gefahren, die sie kaum erkennen und denen sie daher nach Auffassung der Richter auch nicht adäquat selbst begegnen können. Gemessen an diesen Maßstäben habe der Kläger keine Pflichtverletzung nachgewiesen. Es sei zweifellos erkennbar gewesen, dass die Nutzung des Boards für einen ungeübten Nutzer erhebliche Gefahren bergen könne. Zudem hätte der Kläger eine Einarbeitung durch die Mitarbeiter der Beklagten abwarten können. Daher habe er jedenfalls eigenverantwortlich gehandelt, was einer Schadenszurechnung entgegenstehe.
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